Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Unseren Rechtsbeziehungen liegen stets die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Abweichende Vereinbarungen sowie Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers werden von uns nicht anerkannt

§ 1 Alle Angebote, auch solche, die durch Vertreter abgegeben werden, sind freibleibend. Festofferten müssen ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.

§ 2 Preisangaben verstehen sich ab Lager, frachtfreie Lieferungen mit entspr. Aufschlag ohne Mehrwertsteuer. Alle Preise verstehen sich verzollt, versteuert, wenn nicht anders angeboten -

§ 3 Sämtliche Aufträge, auch wenn sie schriftlich bestätigt sind, stehen unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit.
Bei wesentlicher Änderung der Rohwarenbasis, bei Transportstörungen, bei Betriebsstörungen, bei Arbeitskämpfen behalten wir uns vor, die bestellte Menge zu verringern oder ganz vorn Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzögerungen, irrtümlicher Falschlieferungen oder Minderlieferungen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Die mit uns abzuschließenden Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Diese ist auch allein für den Umfang der Lieferung maßgebend.

Nebenabreden, Ergänzungen und / oder Abänderungen jeder Art bedürfen ebenfalls zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Das gilt auch für alle Vereinbarungen, die über Vertreter oder sonstige Dritte geschlossen werden.

§ 4 Alle Sendungen, auch bei frachtfreier Lieferung, - reisen für Rechnung und Gefahr des Käufers. Für Transportschäden wird keine Haftung übernommen. In allen Fallen ist das Reklamationsrecht durch eine Bescheinigung der Güterabfertigung zu sichern.

§ 5 Der Käufer hat die Ware unmittelbar nach Eingang am Bestimmungsort abzunehmen und entsprechend §§ 377, 378 HGB den Inhalt zu prüfen und etwaige Mängel zu beanstanden.

§ 6 Beanstandungen sind uns bei Krabben, Räucherwaren und Caviar unmittelbar nach Eintreffen der Ware, bei Konserven spätestens innerhalb von drei Tagen fernmündlich oder fernschriftlich anzuzeigen, spätere Reklamationen können nicht entgegengenommen werden. Beanstandungen durch Dritte sind ungültig. Verzögerte Abnahme der Sendungen vom Spediteur schließt jedes Beanstandungsrecht aus. Rück- und Weitersendungen beanstandeter Waren dürfen nur auf ausdrückliche Anordnung des Lieferanten vorgenommen werden. Das vom Lieferanten ermittelte Gewicht ist maßgebend.

§ 7 Verzögerte Abnahme der Sendungen von der Bahn, vom Spediteur oder von anderen Transportpersonen schließt jedes Beanstandungsrecht aus. Rück- und Weitersendungen beanstandeter Waren dürfen nur auf unsere ausdrückliche Anordnung vorgenommen werden und in diesem Fall nur unter sorgfältigster Verpackung.

§ 8 Wir leisten Gewähr für Mängel oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften nach unserer Wahl durch Neulieferung oder Kaufpreisminderung. Bei Verträgen, die nicht unter § 24 Satz 1 AGB - Gesetz fallen, gilt dies nicht für unsere Gewährleistung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

§ 9 Der Kaufpreis sowie etwa zu zahlende Nebenkosten sind binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Portoabzüge sind unzulässig. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur dann angenommen, wenn sie diskontfähig sind. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt lediglich erfüllungshalber. Bankübliche Diskont - und sonstige Spesenkosten trägt der Käufer. Bei Überschreitung der Zahlungstermine - soweit Verträge unter § 24 Satz 1 AGB - Gesetz fallen tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein. Vom Zeitpunkt des Verzuges an stehen uns Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszins der Bundesbank zu.

§ 10 Unsere Reisenden und Vertreter sind zum Inkasso nicht berechtigt (Ausnahme Verrechnungsschecks ).

§ 11 Gegenüber unseren Ansprüchen ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen, es sei denn, sie seien von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden, ausgeschlossen. Bei Verträgen, die nicht unter § 24 Satz 1 des AGB-Gesetzes fallen, ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts jedoch nicht ausgeschlossen, soweit der Anspruch des Kunden auf demselben Vertrag beruht wie die Forderung des Käufers.

§ 12 Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Käufer mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber uns in Verzug gerät, dass seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft wird, dass er seine Zahlungen einstellt oder dass gegen ihn die Eröffnung des Vergleichs - oder Konkursverfahrens beantragt wird, so sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte befugt, die Vorauszahlung des gesamten Kaufpreises zu verlangen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Kaufvertrag zurückzutreten.

§ 13 Vom Besteller gewünschte telegrafische oder telefonische Benachrichtigungen gehen zu seinen Lasten. Er trägt die Gefahren der Verstümmelung und unrichtigen Übermittlung. Wir haften nicht für Fehler oder Verzögerungen, die infolge unrichtiger oder unvollkommener Adressenangabe oder mangels besonderer Versandvorschriften bahnlagernd usw. entstehen.

§ 14 Das am Versandplatz von uns festgestellte Gewicht ist für die Berechnung maßgebend. Der Käufer hat den aus der Eigenart der Ware herrührenden natürlichen Gewichtsschwund zu tragen.

§ 15 Als Sortierungen gelten die an den Versandplätzen handelsüblichen.

§ 16 Der Käufer erfüllt den Vertrag erst mit vollständiger Bezahlung der Ware. Das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bleibt gern § 455 BGB solange vorbehalten, bis sämtliche (auch zukünftige ) Forderungen aus der Geschäftsverbindung getilgt, insbesondere auch erfüllungshalber gegebene Schecks oder Wechsel eingelöst sind (Kontokorrentvorbehalt).
Wird die unter unserem verlängerten Eigentumsvorbehaltstehende Ware vom Kunden oder in seinem Auftrag von einem Dritten weiterverarbeitet, so gelten wir als Hersteller.
Die Weiterverarbeitung ist nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zulässig. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt in Form des Kontokorrentvorbehalts setzt sich an dem hergestellten Produkt fort, dieses wird unser Eigentum. Werden bei der Verarbeitung Waren verwendet, die im Eigentum Dritter stehen, so entsteht Miteigentum; unser Miteigentumsanteil bestimmt sich nach den Verhältnissen des Wertes der unter unserem Eigentumsvorbehaltstehenden Ware zum Wert der im Eigentum des Dritten stehenden Ware.

Der Käufer ist zur Veräußerung von Waren, die unter unserem verlängerten Eigentumsvorbehalt stehen, nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs befugt, diese Ermächtigung deckt jedoch keinerlei Sicherungsgeschäfte.

Der Käufer tritt mit Abschluss des Lieferungsvertrages die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab, wir nehmen diese Abtretung mit Abschluss des Liefervertrages an. Der Käufer ist ermächtigt und verpflichtet, seine im Voraus abgetretene Kaufpreisforderung gegen seinen Abnehmer für uns im eigenen Namen einzuziehen.

Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die weiteren Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Auch ohne besonderes Verlangen ist der Käufer verpflichtet, den vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalt mit Kontokorrent- und Vorausabtretungsklausel allen Kreditinstituten anzuzeigen, mit denen er eine Global- und / oder Mantelzession der in seinem Geschäftsbetriebe entstehenden Forderungen vereinbart hat, soweit diese mit der oben vereinbarten Vorausabtretung kollidieren können Alle erhaltenen Zahlungen gelten als unser Treugut, bis unsere Forderungen aus dem Kontokorrent des Käufers vollständig getilgt sind. Der Käufer ist verpflichtet, Abtretungsverbote in Kaufverträgen und / oder AGB seiner Abnehmer zu widersprechen, diese nicht zu vereinbaren und uns über derartige Abtretungsverbote unverzüglich nach Kenntniserlangung zu unterrichten.

Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung von unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ist der Käufer nicht berechtigt. Von einer Pfändung oder Beschlagnahme der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.
Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die ihm zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als deren Wert die offenen Forderungen um mehr als 25 % übersteigt

§ 17 Für alle Ansprüche ist Erfüllungsort Marne. Als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten einschließlich Wechsel-, Scheck- und Urkundenklagen wird Meldorf vereinbart.

§ 18 Sollten einzelne oder vorstehende Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit der Verträge unberührt.

Netto-Preise = ohne MwSt. /Steuersatz für alle Artikel z.Zt. 7 % I Steuersatz für Stör-Caviar, Austern, Hummer, Schnecken, Würz-Alkohol und leere Dosen z.Zt, 19 % MwSt.

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